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Allgemeine Geschäftsbedingungen der LCD-TECH EUROPE GMBH,  Willich,
für den unternehmerischen Geschäftsverkehr

1.       Geltungsbereich

1.1 Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftbedingungen.
1.2 Spätestens mit der  Entgegennahme der Ware oder sonstiger Leistungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftbedingungen durch den Besteller ‑ selbst im Falle eines vorangegangenen Widerspruchs durch diesen ‑ als vorbehaltlos angenommen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden, selbst bei Kenntnis, nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung durch bevollmächtigte Vertreter ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2.       Angebot und Vertragsabschluß

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung an den Besteller erklärt werden.
2.2 Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

3.       Ausführung der Lieferungen und Leistungen

3.1 Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
3.2 Eine vereinbarte Frist für Lieferungen oder Leistungen (Lieferfrist) beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
3.3 Unvorhergesehene Ereignisse, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, verlängern die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit; dies gilt auch bei Streiks und Aussperrung. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nacherfüllung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
3.4 Bei Nichteinhaltung einer ausdrücklich schriftlich zugesagten Frist ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene weitere Frist zu setzen. Die weitere Frist muss mindestens 30 Tage betragen. Wird die Leistung bis zum Ablauf der weiteren Frist nicht bewirkt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
3.5 Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen.

4.       Versand und Gefahrübergang

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung FOB Hongkong.  Es gilt die jeweils letzte Fassung der Incoterms.

5.       Preise

5.1 Die Preise ergeben sich aus der gültigen Auftragsbestätigung, ansonsten aus der am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preisliste. Vertragswährung ist US-$.
5.2 Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, FOB Hong Kong einschließlich normaler Verpackung und Verladung ab Lieferwerk zuzüglich Transportkosten, Umsatzsteuer sowie eventueller Zollgebühren.

6.       Zahlung

6.1 Der Besteller ist verpflichtet, den Preis nach innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug. Eventuelle Bankgebühren der Bank des Bestellers trägt der Besteller.
6.2 Die Annahme von Wechseln, sofern eine solche schriftlich vereinbart wurde, und von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Alle Kosten und Spesen der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
6.3 Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
6.4 Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden.
6.5 Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.6 Die Gewährung eines Kundenkredits durch uns an den Besteller bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
6.7 Gewährte Kreditlinien werden regelmäßig durch unseren Kreditversicherer überprüft. Wird eine dem Besteller gewährte Kreditlinie reduziert, informieren wir den Besteller unverzüglich; der Besteller hat die Differenz unverzüglich auszugleichen.

7.       Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund - aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Besteller in laufende Rechnungen einstellen (Kontokorrentvorbehalt).
7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu lagern und pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
7.3 Der Besteller ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware uns unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Besteller uns unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
7.4 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 7.2 und 7.3 dieser Bedingungen, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
7.5 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an uns ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahe legen, sind wir berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Auf Verlangen hat der Besteller uns umgehend alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
7.6 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt.
7.7 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller     erfolgt stets im Namen und im Auftrag von und für uns. Erfolgt eine    Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an     der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns    gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten     Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt wird.

8.       Sachmängel

8.1 Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen leisten wir zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (bei Warenlieferungen) bzw. durch Nachbesserung oder Neuherstellung (bei Werkleistungen). Ersetzte Waren oder Warenteile werden unser Eigentum.
8.2 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes. Der Hintransport der Reparaturgegenstände muss grundsätz­lich in Originalver­packung erfolgen, um Be­schädigungen zu vermeiden. Für Schäden durch unsach­gemäße Ver­packun­g übernehmen wir keine Haftung.
8.3 Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Lieferung oder Leistungserbringung infolge falscher Behandlung (insbesondere übermäßige oder in der Produktdokumentation/‑spezifikation nicht vorgesehene Beanspruchung; Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel; unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten) oder durch ein von außen einwirkendes Ereignis entstehen, das nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt ist. Der Besteller hat sämtliche Änderungen, die Einfluss auf die Gewährleistung haben können, uns rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.5 Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder beachtliche Mengenabweichungen müssen uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
8.6 Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz wegen des Mangels beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Weitergehende Schadensersatzpflichten von uns gemäß Ziff. 10 dieser Bedingungen bleiben unberührt.
8.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Mangel uns nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 8.5 dieser Bestimmung). Bei gebrauchten Sachen leisten wir keine Gewähr.
8.8 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
8.9 Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
8.10 Sofern nicht schriftlich etwas abweichendes vereinbart ist, erhält der Besteller Garantien im Rechtssinne durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

9.         Schutzrechte, Rechtsmängel

9.1 Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung oder Leistung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.
9.2 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen oder Leistungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziff.  8.7 bestimmten Frist wie folgt: Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen oder Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts‑ oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
9.3 Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. 10 dieser Allgemeinen Geschäftbedingungen. Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich unterrichtet, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung oder Leistung aus Schadensminderungs‑ oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
9.4 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
9.5 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung oder Leistung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. In diesem Fall hat der Besteller uns von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte von Dritten erhoben werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.
9.6 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten im übrigen die Bestimmungen der Ziff. 8 entsprechend.
9.7 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziff. 8 entsprechend.
9.8 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfül­lungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

10.      Haftung

10.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Lieferung oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Der Ersatz von Folgeschäden und entgangenem Gewinn ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.2 Unberührt bleibt eine weitergehende Haftung von uns für einen von uns zu vertretenden Schaden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus Garantie.
10.3 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden oder Arglist vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
10.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis (einschließlich Verzuges) und aus unerlaubter Handlung.
10.5 Der Besteller ist verpflichtet, Schäden, für die wir nach den vorstehenden Bestimmungen aufzukommen haben, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und uns die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu untersuchen. Ferner ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen des Schadens vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz statt der Lieferung oder Leistung verlangt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.

11.       Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand unsres Geschäftssitzes. Wir sind allerdings auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstandes in Anspruch zu nehmen.
11.3 Erfüllungsort ist Willich.                                                                                    
11.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.